ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verkäufe und Lieferungen der LDBS Lichtdienst GmbH (nachstehend „Lieferant“ genannt). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten ausschließlich. Soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Regelungen enthalten, gilt das Gesetz. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder zusätzliche Bedingungen des Vertragspartners werden zurückgewiesen. Die abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder zusätzlichen Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn diese vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Entgegenstehende AGB werden nicht Vertragsbestandteil. Die AGB des Lieferanten gelten auch dann, wenn die Lieferungen des Lieferanten in Kenntnis entgegenstehender oder zusätzlicher Bedingungen des Vertrags partners vorbehaltlos erbracht werden.
2. Die nachfolgenden AGB des Lieferanten gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen i. S. von § 310 Abs. 1 BGB.
3. Die nachfolgenden AGB des Lieferanten gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Vertragspartner.
II. Vertragsschluss, Vertragsinhalt
1. Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend.
2. Umfang und Inhalt, insbesondere Beschaffenheitsmerkmale, der geschuldeten Vertragsp rodukte ergeben sich ausschließlich aus den Vertragsunterlagen des Lieferanten.
3. Maßgeblich für den Auftrag ist die Auftragsbestätigung des Lieferanten. Bei sofortiger Ausführung des Auftrags gelten die Warenrechnung bzw. der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Hat der Vertragspartner Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er dieser in Textform unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.
4. Der Lieferant behält sich nach Vertragsschluss folgende Änderungen der Vertragsprodukte vor: Produktänderungen im Zuge der ständigen Produktweiterentwicklung und -verbesserung; geringfügige und unwesentliche Farb-, Form-, Design-, Maß-, Gewicht- oder Mengenabweichungen; handelsübliche Abweichungen.
III. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die Preise des Lieferanten verstehen sich vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen ab Unternehmen ausschließlich Porto, Versand und Fracht. Bei einem Bestellwert von über EUR 250,00 übernimmt der Lieferant innerhalb Deutschlands und Österreichs Porto-, Versand- oder Frachtkosten, in andere Länder liefert er frei deutsche Grenze. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.
2. Die Zahlungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum frei der Zahlstelle des Lieferanten zu leisten. Nur bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt. Rechnungsstellung erfolgt, sobald die Lieferung das Unternehmen des Lieferanten verlässt.
3. Ist eine Zahlung nicht innerhalb von 20 Tagen, jeweils nach Rechnungszugang, geleistet, kommt der Vertragspartner ohne weitere Erklärung seitens des Lieferanten in Verzug. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs.
4. Im Falle der Stundung ist der Lieferant berechtigt, Zinsen entsprechend den gesetzlichen Verzugszinsen für den Stundungszeitraum geltend zu machen.
5. Der Vertragspartner des Lieferanten kann offene Rechnungsbeträge nur mit unbestrittenen, vom Lieferanten anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen gegenüber dem Lieferanten aufrechnen. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Kundenrechte nach Ziff. VII unberührt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV. Lieferzeit, nicht zu vertretende Lieferhindernisse, Lieferverzug
1. Die angegebenen Lieferzeiten sind nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche festgelegt werden.
2. Die Einhaltung von Lieferverpflichtungen, insbesondere Lieferterminen, setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten des Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt für den Lieferanten vorbehalten.
3. Für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Lieferung das Unternehmen des Lieferanten verlässt.
4. Von uns nicht zu vertretende Lieferverzögerungen
a) Lieferverzögerungen aufgrund folgender Lieferhindernisse sind von Seiten des Lieferanten – außer es wurden gerade in Bezug auf dieFrist- bzw. Termineinhaltung ausnahmsweise ein Beschaffenheitsrisiko oder eine Garantie übernommen – nicht zu vertreten: Umstände höherer Gewalt sowie Lieferhindernisse, die nach Vertragsschluss eintreten oder dem Lieferanten unverschuldet erst nach Vertragsschluss bekannt werden sowie bezüglich derer von Seiten des Lieferanten der Nachweis geführt wird, dass diese auch durch die gebotene Sorgfalt von Seiten des Lieferanten nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten sowie insoweit, dass den Lieferanten auch kein Übernahme-, Vorsorge- und Abwendungsverschulden trifft. Zu den vorbenannten Voraussetzungen zählen insbesondere: berechtigte Arbeitskampfmaßnahmen (Streik, Aussperrungen etc.); Betriebsstörungen; Rohstoffverknappung; Ausfall von Betriebs- und Hilfsstoffen. Entsprechendes gilt auch, wenn diese Hindernisse bei den Lieferanten des Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten.
b) Schadensersatzansprüche des Vertragspartners sind bei Lieferverzögerungen i. S. von Ziffer IV.4a, welche von Seiten des Lieferan-ten nicht zu vertreten sind und von Seiten des Lieferanten nicht verschuldet wurden, ausgeschlossen.
c) Bei einem endgültigen Lieferhindernis i.S. von Ziffer IV.4a ist jede Vertragspartei zur sofortigen Vertragsbeendigung durch Rücktrittentsprechend den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.
d) Bei einem vorübergehenden Lieferhindernis i.S. von Ziffer IV.4a ist der Lieferant berechtigt, Lieferungen und die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Weist der Lieferant dem Vertragspartner eine unzumutbare Liefererschwerung nach, ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein Rücktrittsrecht steht dem Vertragspartner nur unter den Voraussetzungen der nachfolgenden Ziffer IV.6. zu.
5. Von Seiten des Lieferanten zu vertretende Lieferverzögerungen
Der Lieferant haftet für von diesem zu vertretende Lieferverzögerungen nach den gesetzlichen Bestimmungen, vorbehaltlich der Regelungen unter Ziffer IX. dieser AGB.
6. Rücktrittsrecht des Vertragspartners bei Lieferverzögerung
Kann der Lieferant den Nachweis führen, dass die Lieferverzögerung von diesem nicht zu vertreten ist, so steht dem Vertragspartner ein Rücktritt nur zu, wenn dieser im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an der Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat (Fixgeschäft) oder nachweist, dass aufgrund der Lieferverzögerung sein Leistungsinteresse weggefallen oder ihm die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist. Im Übrigen kommt § 323 Abs. 4-6 BGB zur Anwendung. Für die Rechtsfolgen des Rücktritts sind die gesetzlichen Regelungen maßgeblich (§§ 326 BGB, 346 ff. BGB); nicht geschuldete Leistungen des Vertragspartners können durch diesen zurückgefordert werden.
7. Teillieferungen
Der Lieferant ist zu Teillieferungen für den Vertragspartner berechtigt.
V. Lieferung, Übergang der Gefahr, schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten
1. Mit Ausnahme von Euro-Paletten werden von Seiten des Lieferanten Verpackungen grundsätzlich nicht zurückgenommen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an die zur Ausführung oder Lieferung bestimmte Person oder Anstalt übergeben worden ist, spätestens jedoch beim Verlassen des Unternehmens des Lieferanten.
3. Verletzt der Vertragspartner schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, insbesondere die Pflicht zur Annahme der Lieferungen des Lieferanten, so ist der Lieferant berechtigt, den dem Lieferanten entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an der Lieferung (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit der Lieferant Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufende Rechnung bucht (Kontokorrent vorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsprodukte durch den Lieferanten liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Lieferant ist nach Rücknahme der Vorbehaltsprodukte zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt dem Lieferanten jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderungen des Lieferanten ab, die dem Vertragspartner aus der Weiterveräußerung gegen dessen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Stellt der Vertragspartner die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis ein, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des anerkannten Saldos abgetreten; gleiches gilt für den „kausalen“ Saldo im Falle der Insolvenz des Vertrags-partners. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ist der Vertragspartner auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferant, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seine Vertragspflichten nicht verletzt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsrückstand gerät sowie kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Sicherungsübereignung oder Verpfändung werden von der Veräußerungsbefugnis des Vertragspartners nicht gedeckt.
3. Bei Wegfall der Verpflichtung des Lieferanten gemäß der vorstehenden Ziffer VI.2., die Forderungen nicht selbst einzuziehen, ist der Lieferant – vorbehaltlich der insolvenzrecht lichen Regelungen – berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis zu widerrufen und von seinem Rücknahme- und Verwertungsrecht nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer VI. 1. Gebrauch zu machen und/oder die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und zu verlangen, dass der Vertragspartner dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und die entsprechenden Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
4. Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorbehaltsware sowie Besitz- und Wohnungswechsel hat der Vertragspartner den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Entsprechendes gilt bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter, damit der Lieferant von seinem Recht einer Klage nach § 771 ZPO Gebrauch machen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den dem Lieferanten entstandenen Ausfall. Wird die Freigabe der Vorbehaltsware ohne Prozess erreicht, können auch die dabei entstandenen Kosten dem Vertragspartner angelastet werden, ebenso die Kosten der Rückbeschaffung der gepfändeten Vorbehaltsprodukte.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner wird stets von Seiten des Lieferanten vorgenommen.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so sind sich der Lieferant und der Vertragspartner einig, dass der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den Werten der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung bzw. Umbildung erwirbt. Für die durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. An der durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehen den Sache erhält der Vertragspartner ein seinem Anwartschaftsrecht an der Vorbehaltsware entsprechendes Anwartschaftsrecht eingeräumt.
6. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so sind sich der Vertragspartner und der Lieferant darüber einig, dass der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den Werten der anderen vermischten oder verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung erwirbt. Der Vertragspartner verwahrt die im Allein– oder Miteigentum des Lieferanten stehenden Waren, Sachen und Gegenstände für den Lieferanten.
7. Bei der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware des Lieferanten nach Verarbeitung oder Umbildung tritt der Vertragspartner seine Vergütungsansprüche in Höhe des Faktura-End betrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderungen des Lieferanten bereits jetzt sicherungshalber an den Lieferanten ab. Hat der Lieferant aufgrund der Verarbeitung bzw. Umbildung oder der Vermischung bzw. Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen Miteigentum gemäß vorstehender Ziff. VI.5. oder VI.6. erworben, wird der Kaufpreisanspruch des Vertragspartners gegenüber dem Erwerber (Dritten) nur im Verhältnis des von Seiten des Lieferanten für die Vorbehaltsware berechneten Endbetrages inklusive Mehrwertsteuer zu den Rechnungsendbeträgen der anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenstände im Voraus an den Lieferanten abgetreten. Im Übrigen gelten für die im Voraus abgetretenen Forderungen die vorstehenden Ziff.VI.2. bis VI.4. entsprechend.
8. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach ausländischem Recht, in dessen Bereich sich die Vorbehaltsware des Lieferanten befinden, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung in diesem Rechtsgebiet entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Vertragspartners erforderlich, so ist er auf Anforderung des Lieferanten hin verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte notwendig sind.
9. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten instandzuhalten; der Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu Gunsten des Lieferanten ausreichend zum Neuwert gegen Diebstahl, Raub, Einbruch, Feuer- und Wasserschaden zu versichern. Der Vertragspartner tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware bereits jetzt an den Lieferanten ab. Diese Abtretung wird von Seiten des Lieferanten angenommen. Darüber hinaus bleibt dem Lieferanten die Geltendmachung der ihm zustehenden Erfüllungs- bzw. Schadensersatzansprüche vorbehalten.
10. Der Lieferant verpflichtet sich, die dem Lieferanten zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Lieferanten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten bleibt dem Lieferanten vorbehalten.
VII. Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung
1. Die in den Leistungsbeschreibungen des Lieferanten aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften der Lieferungen des Lieferanten umfassend und abschließend fest. Die Beschreibungen der Lieferungen sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen. Erklärungen seitens des Lieferanten im Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantien oder Zusicherungen i.S. einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche, schriftliche Erklärungen seitens des Lieferanten in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich.
2. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.
3. Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen, sofern das Geschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, voraus, dass der Vertragspartner seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Nach einer Mängelanzeige wird der Lieferant dem Vertragspartner unverzüglich mitteilen, ob die beanstandete Lieferung oder Teile hiervon an den Lieferanten zurückzuschicken ist oder aber ob abzuwarten ist, bis die beanstandete Lieferung von Seiten des Lieferanten beim Vertragspartner abgeholt oder an Ort und Stelle überprüft wird. Bei seitens des Lieferanten verlangter Rücksendung hat der Vertragspartner die gleiche Versendungsform zu verwenden, die der Lieferant bei der Zusendung gewählt hat.
4. Soweit ein Mangel vorliegt, ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder in Form der Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache berechtigt. Sollte ferner eine der beiden oder beide Arten der Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, so ist der Lieferant berechtigt, diese zu verweigern. Der Lieferant kann die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten gegenüber dem Lieferanten nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Ersetzte Teile werden das Eigentum des Lieferanten.
5. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch den Lieferanten oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung ist der Vertragspartner berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
6. Soweit die Vertragsregelungen zu Voraussetzungen und Folgen der Nacherfüllung, der Minderung und des Rücktritts keine oder keine abweichenden Regelungen enthalten, finden die gesetzlichen Vorschriften zu diesen Rechten Anwendung.
7. Für Ansprüche des Vertragspartners auf Schadens- und Aufwendungsersatz im Rahmen sachmängelbedingter Gewährleistung gelten die gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit den Haftungsbeschränkungen nach Ziff. VIII.
VIII. Sonstige Ansprüche, Haftung
1. Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Lieferant bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haftet der Lieferant – gleich aus welchem Rechtsgrund – und zwar unbegrenzt bei Vorsatz, arglistig verschwiegenen Mängeln, grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und soweit der Lieferant eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.
3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferant darüber hinaus nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), wobei in diesem Fall die Haftung des Lieferanten jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt ist.
4. Die sich aus Ziff. VIII.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
5. Soweit die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
IX. Haftung für Nebenpflichten
Kann aufgrund eines Verschuldens des Lieferanten, dessen gesetzlicher Vertreter oder dessen Erfüllungsgehilfen der gelieferte Gegenstand vom Vertragspartner infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderer vertraglicher Nebenpflichten (insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstands) nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Vertragspartners die vorstehenden Regelungen entsprechend.
X. Rücktritt des Vertragspartners
Sofern Regelungen dieser AGB oder gesetzliche Regelungen dem Vertragspartner ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag einräumen, so hat sich der Vertragspartner innerhalb einer angemessenen Frist auf Aufforderung des Lieferanten dahingehend zu erklären, ob der Vertragspartner vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
XI. Verjährung
1. Abweichend von § 438 Abs.1 Nr.3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs.1 Nr.2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs.1 Nr.1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs.3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress (§ 445 b BGB).
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des
Vertragspartners, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gemäß Ziff. VIII.2 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
XII. Forderungsabtretung durch den Vertragspartner
Forderungen gegenüber dem Lieferanten in Bezug auf die von dem Lieferanten zu erbringenden Lieferungen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten durch den Vertragspartner abgetreten werden.
XIII. Schlussbestimmungen
1. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen ist Erfüllungsort ausschließlich der Geschäftssitz des Lieferanten.
2. Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis – auch für Wechsel- und Schecksachen – der Geschäftssitz des Lieferanten oder nach Wahl des Lieferanten auch der Sitz des Vertragspartners. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt auch gegenüber Vertragspartnern im Ausland.
3. Für alle Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis kommt ausschließlich und ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Regelungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980) zur Anwendung.
4. Sollte
eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung
im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und dem
Vertragspartner unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit
aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der
unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die im Rahmen des
rechtlich Möglichen hinsichtlich Ort, Zeit, Maß
und Geltungsbereich dem am nächsten kommt, was von den Vertragsparteien nach
dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen gewollt war.
Stand 03/2023 LDBS Lichtdeinst
GmbH